Grundsätzlich kann die Liposuktion bei Lipödem ambulant oder stationär durchgeführt werden. Entscheidend sind insbesondere der Umfang des Eingriffs, die Menge des abzusaugenden Fettgewebes, die Begleiterkrankungen und das individuelle Operations- und Narkoserisiko der Patientin.
Dabei ist zwischen der medizinischen Notwendigkeit einer stationären Behandlung und der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu unterscheiden.
Eine ambulante Durchführung kommt insbesondere infrage, wenn
Grundsätzlich gilt: Wenn der Eingriff unter ambulanten Bedingungen medizinisch sicher durchgeführt werden kann, ist eine stationäre Aufnahme allein wegen der Diagnose Lipödem nicht erforderlich.
Eine stationäre Durchführung kann medizinisch erforderlich sein bei:
Großvolumige Liposuktion: wegen erhöhtem Risiko für Flüssigkeitsverschiebungen, Blutverlust und Kreislaufprobleme.
Ausgedehnte Operationsgebiete: längere Operationsdauer und erhöhter Überwachungsbedarf.
Relevante Begleiterkrankungen: beispielsweise schwerwiegende Herz-Kreislauf- oder Lungenerkrankungen.
Erhöhtes Narkoserisiko: Notwendigkeit einer verlängerten postoperativen Überwachung.
Eingeschränkte Mobilität: unsichere Mobilisation oder unzureichende Selbstversorgung nach der Operation.
Erhöhtes Thromboserisiko: individuell erforderliche Überwachung und Prophylaxe.
Postoperative Komplikationen: beispielsweise Blutung, Kreislaufinstabilität oder nicht beherrschbare Schmerzen.
Nach der aktuellen Qualitätssicherungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist die Liposuktion bei Lipödem grundsätzlich sowohl ambulant als auch im Krankenhaus möglich. Die Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem (QS-RL Liposuktion) finden Sie hier:
https://www.g-ba.de/downloads/
Die S2k-Leitlinie Lipödem (AWMF 037-012) empfiehlt ein maximales Absaugungsvolumen von 10 Prozent des Körpergewichts pro Eingriff. Dies ist jedoch keine feste Grenze zwischen ambulanter und stationärer Durchführung. Die Leitlinie finden Sie hier:
https://register.awmf.org/assets/guidelines/
Maßgeblich ist § 39 Abs. 1 SGB V. Eine vollstationäre Liposuktion ist gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse gerechtfertigt, wenn das Behandlungsziel im konkreten Einzelfall nicht ebenso sicher durch eine ambulante Behandlung erreicht werden kann.
Dabei müssen zwei Voraussetzungen getrennt geprüft werden:
Die Indikation zur Operation begründet nicht automatisch die Notwendigkeit einer stationären Behandlung. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Großvolumige Liposuktion: Eine stationäre Behandlung kann gerechtfertigt seien, wenn konkrete Risiken durch Flüssigkeitsverschiebungen, Blutverlust oder Kreislaufinstabilität bestehen.
Erhebliches Absaugvolumen: Dieses ist allein nicht ausreichend. Das Volumen muss im Zusammenhang mit dem individuellen Risiko bewertet werden.
Relevante kardiopulmonale Erkrankungen: stationär begründbar, wenn eine Überwachung oder Behandlung erforderlich ist, die ambulant nicht gewährleistet werden kann.
Erhöhtes Anästhesierisiko: Dieses kann bei konkretem postoperativem Überwachungsbedarf begründet sein, nicht jedoch allein durch eine höhere ASA-Klassifikation (= von der American Society of Anesthesiologists entwickeltes System zur Beurteilung des präoperativen Gesundheitszustands eines Patienten).
Ausgeprägte Mobilitätseinschränkung: wenn nach dem Eingriff eine sichere Mobilisation oder Versorgung ambulant nicht möglich ist.
Erhöhtes Thromboembolierisiko: Dieses kann eine stationäre Überwachung rechtfertigen, wenn ambulante Prophylaxe und Versorgung nicht ausreichen.
Insbesondere folgende Argumente begründen keine stationäre Behandlungsnotwendigkeit:
Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass ein stationärer Anspruch nicht allein daraus folgt, dass eine ambulante Behandlung mehr Behandlungsschritte oder einen längeren Behandlungszeitraum erfordern würde.
Die G-BA-Qualitätssicherungsrichtlinie enthält eine relevante Vorgabe: Bei einer Absaugmenge von mehr als 3.000 ml reinem Fettgewebe muss eine postoperative Nachbeobachtung von mindestens zwölf Stunden sichergestellt werden. Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit nach § 39 SGB V. Für die vollstationäre Aufnahme muss zusätzlich begründet werden, warum diese Überwachung nicht unter ambulanten Bedingungen möglich ist. Die Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem (QS-RL Liposuktion) finden Sie hier:
https://www.g-ba.de/downloads/
Bei einer geplanten stationären Liposuktion sollten aus den Behandlungsunterlagen folgende Punkte nachvollziehbar hervorgehen:
Bei der nachträglichen Prüfung durch den MD sind sowohl die medizinische Aufnahmeentscheidung auf Grundlage der präoperativ erkennbaren Risiken als auch der tatsächliche Behandlungsverlauf relevant.
Im Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.03.2024 (S 10 KR 350/21) wurde ein Anspruch auf stationäre Liposuktion anerkannt, nachdem die Notwendigkeit der stationären Durchführung durch eine gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar bestätigt worden war. Das Urteil ist allerdings eine Einzelfallentscheidung und keine generelle stationäre Indikation.