Das Lipödem
Konservative Therapie
Operative Therapie (Liposuktion)
Nützliche Informationen
Alles über das Lipödem
Ein Ratgeber für Frauen, Ärzte und Therapeuten
Die Patientenzeitschrift "LYMPHE & Gesundheit" erhalten Sie hier kostenlos.
24.01.2026
Verlängerung der Liposuktion
bei Lipödem Stadium III
Der Bewertungsausschuss (BA) hat beschlossen, dass die Liposuktion bei Patientinnen mit Lipödem im Stadium III bis zum 30. Juni 2026 weiterhin zulasten der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt werden darf. Bislang galt die befristete Regelung bis zum 31. Dezember 2025. Hintergrund ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) zur Aufnahme der operativen Fettabsaugung bei Lipödem – unabhängig vom Stadium der chronischen Erkrankung – in die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bewertungsausschuss/ebm/2026/ba-818-liposuktion.pdf
Es ist unsicher, WANN die Liposuktion für alle drei Stadien des Lipödems Kassenleistung wird
Am 17. Juli 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, dass die Liposuktion unter bestimmten Bedingungen auch für die Stadien I und II des Lipödems Kassenleistung wird. Bislang ist die Liposuktion nur bei einem Lipödem im Stadium III und als befristete Ausnahmeregelung eine Kassenleistung.
Bevor die Liposuktion auch im Stadium I und II eine ambulante Kassenleistung ist, müssen vom Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Abrechnungsziffern im sogenannten Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt werden. Der G-BA meinte am 17. Juli 2025, dass die EBM-Ziffern bis zum 1. Januar 2026 feststehen werden. Von deren Höhe wird dann abhängen, ob und wie viele Krankenhäuser und Vertragsärzte bereit sind, die Liposuktion als Kassenleistung anzubieten.
Am 4. Dezember 2025 schreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Aufnahme der operativen Fettabsaugung bei Patientinnen mit einem Lipödem – unabhängig vom Stadium der chronischen Erkrankung – in die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung ist Anfang Oktober in Kraft getreten. Jetzt hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, den EBM anzupassen.
Hoffentlich geht es mit der Liposuktion bei Lipödem als Kassenleistung nicht so wie mit dem Disease-Management-Programm (DMP) Adipositas: Am 1. Juli 2024 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, dass gesetzliche Krankenkassen sofort regionale Verträge mit Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und/oder Krankenhäusern für eine bessere Versorgung von Menschen mit krankhaftem Übergewicht schließen. Aber bis heute ist von dem DMP Adipositas weit und breit nichts zu sehen!
Besonderer Verordnungsbedarf für Manuelle Lymphdrainage bei Lipödem bis 31. Dezember 2027 verlängert!
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Frist für den Besonderen Verordnungsbedarf für Manuelle Lymphdrainage (MLD) von Lipödemen Stadium I-III um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Damit können Vertragsärzte („Kassenärzte“) Lipödem-Patientinnen auf einem Rezept MLD für bis zu 12 Wochen verschreiben, ohne dass das ihr Budget belastet. Das können Sie hier nachlesen: https://www.kbv.de/documents/praxis/verordnungen/heilmittel/heilmittel-diagnoseliste.pdf (auf der Umschlagseite unten und auf Seite 19 unten).
Kompressionsstrümpfe können bei Lipödem auch weiterhin verordnet werden!
Am 26. Mai hat der GKV-Spitzenverband eine Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses zur Produktgruppe 17 „Hilfsmittel bei Kompression“ (PG 17) vorgenommen. Dort heißt es, dass die in der Produktgruppe 17 gelisteten medizinischen Kompressionsstrümpfe u.a. bei „Lipödemen mit Ödem“ zur Kompressionstherapie eingesetzt werden. Diese Formulierung haben viele Betroffene so verstanden, dass flachgestrickte Kompressionsstrümpfe bei Lipödem ohne Ödem ab sofort nicht mehr verordnet werden kann. Die Folge davon war ein riesiger Sturm der Entrüstung in den „sozialen Medien“, wodurch die Fehlinformation massenhaft verbreitet wurde.
Der MTD-Verlag, der das Fachmagazin „MTD – Medizintechnischer Dialog“ herausgibt, hat daraufhin verschiedene Stellen zu dem Thema befragt und die Antworten auf seinem Onlineauftritt „mtd.de“ veröffentlicht: https://mtd.de/change-petition-flachstrickversorgung-lipoedem-gkv-2025/
Der GKV-Spitzenverband gab dem MTD die Entwarnung: „Ein Ausschluss der ärztlichen Verordnung von medizinischen Kompressionsstrümpfen zur Schmerzbehandlung beim Lipödem ist damit jedoch nicht verbunden.“ Der AOK-Bundesverband erklärte: „Auch bei der aktuellen Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses hat es unseres Erachtens keine Änderung im Indikationsbereich gegeben, die eine Verordnung von Flachstrickstrümpfen bei Lipödem ausschließt.“
Oda Hagemeier, die Geschäftsführerin des Verbandes der Hersteller für Kompressionstherapie und orthopädische Hilfsmittel „eurocom“, stellte fest: „Die Fortschreibung der PG 17 hat keine Änderung bezüglich der Verordnungsfähigkeit von Flachstrick bei Lipödem ergeben, die Formulierung dazu ist seit der letzten Fortschreibung wortgleich geblieben. Uns sind keine Fälle bekannt, in denen Kostenträger die Versorgung mit Flachstrick deshalb abgelehnt hätten. Die Kompressionstherapie ist und bleibt die Basistherapie für Patienten mit Lipödem“.
Und auch die Deutsche Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie (DGPL) gibt auf ihrer Homepage diese Entwarnung: „Die kürzlich veröffentlichte Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses zur Produktgruppe 17 „Hilfsmittel bei Kompression“ hat aufgrund der Formulierung „Lipödem mit Ödem“ zur Indikation der Kompression beim Lipödem zu Verunsicherung bei Ärzten und Patientinnen geführt. Allerdings gibt es zu solcherlei Verunsicherung und daraus resultierendem verändertem Verordnungsverhalten keinen Anlass. Die Formulierung im Hilfsmittelverzeichnis ist in der Fortschreibung unverändert.“ Und weiter: „Auf Anfrage der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses führt der GKV-Spitzenverband in seiner Antwort aus, dass es keinen Ausschluss der ärztlichen Verordnung von medizinischen Kompressionsstrümpfen gibt.“ Die vollständige Veröffentlichung der DGPL finden Sie hier: https://www.phlebology.de/aerzte/aktuelles/mitteilungen/
Abschließend stellt die Deutsche Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie (DGPL) fest:
„Zusammenfassend ist festzuhalten, dass konservative Therapie, wie die medizinische Kompressionstherapie, beim Lipödem unabhängig vom Erkrankungs-Stadium weiterhin auf Rezept zu Lasten der GKV verordnet werden kann.“
Liposuktion wird für alle drei Stadien des Lipödems Kassenleistung
Am 17. Juli 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, dass Gesetzlich Versicherte, die an einem Lipödem leiden, zukünftig unabhängig vom Stadium des Lipödems unter bestimmten Bedingungen mit einer Liposuktion als Kassenleistung behandelt werden können. Bislang ist die Liposuktion nur bei einem Lipödem im Stadium III und als befristete Ausnahmeregelung eine Kassenleistung.
Die Beschlüsse des 17. Juli betreffen die entsprechende Qualitätssicherungs-Richtlinie sowie die Methoden- Richtlinien für die Krankenhausbehandlung respektive die vertragsärztliche Liposuktion bei Lipödem. Sie stützen sich auf erste Ergebnisse einer vom G-BA veranlassten Studie, die belegen, dass die operative Fettgewebsreduzierung deutliche Vorteile gegenüber einer alleinigen nichtoperativen Behandlung hat.
Vor einer Liposuktion als Kassenleistung muss unter anderem über einen Zeitraum von sechs Monaten eine konservative Therapie wie etwa Kompressions- und Bewegungstherapie kontinuierlich durchgeführt worden sein. Wenn trotzdem keine Linderung der Beschwerden eintritt und die weiteren Voraussetzungen gemäß der Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem vorliegen, kann die Liposuktionsbehandlung verordnet werden. Weitere qualitätssichernde Anforderungen des G-BA zum neuen Leistungsanspruch betreffen z.B. die Qualifikation der indikationsstellenden sowie der operierenden Ärzte, die Operationsplanung und die postoperative Nachbeobachtung.
Der G-BA legt die Beschlüsse nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vor. Wenn sie nicht beanstandet werden, treten sie mit ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Bevor die Liposuktion auch im Stadium I und II eine ambulante Kassenleistung ist, müssen vom Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Abrechnungsziffern im sogenannten Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt werden.
Damit erhalten Lipödem-Patientinnen endlich einmal eine gute Nachricht. Doch noch ist nicht alles in trockenen Tüchern. Schließlich muss das Bundesgesundheitsministerium die Beschlüsse des G-BA erst mal prüfen. Und zudem muss ausgehandelt werden, mit welchen Beträgen die Kassen die Liposuktion vergüten. Der G-BA meint, dass die EBM-Ziffern bis zum 1. Januar 2026 feststehen werden. Von deren Höhe wird dann abhängen, ob und wie viele Krankenhäuser und Vertragsärzte bereit sind, die Liposuktion als Kassenleistung anzubieten.
Bundesozialgericht urteilt: Krankenkassen dürfen Liposuktion bei Lipödem nicht bezahlen
Am 12. Juni hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) geurteilt, dass die Aufnahme der Liposuktion bei Lipödem im Stadium Ill in die Anlage I der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nichtig ist (Az.: B 1 KR 10/23 R). Als Begründung gab der 1. Senat an, dass der medizinische Nutzen der Liposuktion bei Lipödem „bis heute nicht hinreichend belegt“ sei. Das gelte „auch für Lipödeme im Stadium III“.
Die Entscheidung des BSG stellt bei der Versorgung des Lipödems Stadium III einen herben Rückschlag dar. Bis heute (26.06.2025) liegt das Urteil zwar noch nicht schriftlich vor, doch zumindest so viel ist klar: Die Liposuktion hätte nicht als Behandlung im Krankenhaus zugelassen werden dürfen, eine Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen scheidet somit aus. Welche Auswirkungen das Urteil langfristig für die Versorgung von Lipödem-Patientinnen haben wird, lässt sich vermutlich erst sagen, wenn die Ergebnisse der Erprobungsstudie (siehe Eintrag vom 19.09.2024) vorliegen. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.
Fragebogen der UNI Leipzig: Wie das Lipödem Ihre Lebensqualität beeinflusst
An alle Patientinnen mit Lipödem
SEHR GEEHRTE PATIENTIN,
um die medizinische Versorgung von Lipödem-Patientinnen zu verbessern, müssen die Erkrankung und ihre Auswirkungen auf Ihr Leben besser verstanden werden. Von zentraler Bedeutung ist dabei, wie das Lipödem Ihre Lebensqualität beeinflusst. Dies kann mittels standardisierter Fragebögen erfasst werden. Da es bisher keinen Fragebogen gibt, der auf Patientinnen mit Lipödem zugeschnitten ist, haben wir einen solchen, basierend auf einem bereits etablierten Fragebogen für Lymphödem-Patient:innen, entwickelt. Nun benötigen wir Ihre Hilfe, um nachzuweisen, dass dieser Fragebogen auch tatsächlich die Faktoren widerspiegelt, die für Sie als Lipödem-Patientin relevant sind! Hierzu wären wir Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich im Rahmen dieser zweizeitigen Umfrage jeweils ca. 20 Minuten Zeit nehmen würden, um die Fragen zu beantworten.
Teilnehmen können alle volljährigen Patientinnen* mit diagnostiziertem Lipödem.
* Laut aktuellen Studienlagen betrifft das Lipödem hauptsächlich Personen des weiblichen Geschlechtes, weswegen wir hier lediglich die weibliche Anrede nutzen. Dennoch sind natürlich auch Betroffene anderen Geschlechtes herzlichst zur Studienteilnahme eingeladen.
Bei Interesse gelangen Sie über den folgenden QRCode bzw. den darunterstehenden Link direkt zum ersten Teil unserer Umfrage. Zum zweiten Teil werden Sie dann automatisch fünf Tage später per E-Mail eingeladen.

Bessere medizinische Versorgung für Lipödem-Betroffene
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages verabschiedete in der Sitzung am 29. Januar 2024 die Beschlussempfehlung an den Bundestag, die Petition ID 134514 mit dem zweithöchsten Votum „zur Erwägung“ an das Bundesministerium für Gesundheit zu überweisen. In der öffentlichen Petition vom Sommer 2022, die 64.292-mal mitgezeichnet wurde, fordert die Petentin, dass die Liposuktion im Falle eines Lipödems in allen Stadien der Erkrankung durch die Krankenkasse übernommen wird. Dazu schreibt der Nachrichtendienst des Bundestages:
Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss sieht die dringende Notwendigkeit, Patienten mit Lipödem-Erkrankung medizinisch stärker zu helfen. In der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen sowie der Gruppe Die Linke die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine dahingehende Petition mit dem zweithöchsten Votum „zur Erwägung“ an das Bundesministerium für Gesundheit zu überweisen.
In ihrer aus dem Sommer 2022 stammenden öffentlichen Petition (ID 134514), die 64.292-mal mitgezeichnet wurde, fordert die Petentin, dass die Liposuktionsbehandlung (Absaugung von Fettzellen) im Falle eines Lipödems in allen Stadien der Erkrankung durch die Krankenkasse übernommen wird. Auch müsse die Aufgabe der Begutachtungen, die derzeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wahrgenommen wird, von unabhängigen Gutachtern übernommen werden, die sich täglich mit der Erkrankung beschäftigen, verlangt sie. „Die beim MDK tätigen Personen sind nicht adäquat geschult, um sich auch nur annähernd auf dem Gebiet der Lymphologie auszukennen“, heißt es in der Petition. Da das Lipödem, „respektive die Lymphologie“, im medizinischen Studium nicht beziehungsweise kaum beachtet werde, müsse es eine Ausbildungsverpflichtung im Studium und in der Weiterbildung geben. Hausärzte, aber auch Fachärzte, wie etwa Gynäkologen, Kinderärzte und vor allem Dermatologen müssten die Krankheit frühzeitig erkennen können, betont die Petentin in ihrer Eingabe, die im September 2022 schon in öffentlicher Sitzung durch den Petitionsausschuss beraten worden ist.
In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses heißt es, das Lipödem sei eine chronisch verlaufende Erkrankung, die durch eine Fettverteilungsstörung mit deutlicher Disproportion zwischen Körperstamm und Extremitäten gekennzeichnet ist. Diese entstehe aufgrund einer umschriebenen symmetrisch lokalisierten Unterhautfettgewebsvermehrung der Extremitäten. Betroffen von der Krankheit seien nahezu ausschließlich Frauen. Das Lipödem beginne in der Regel in einer Phase hormoneller Veränderungen wie Pubertät, Schwangerschaft oder Klimakterium. Die Ursache sei unbekannt.
Für eine Reduktion des krankhaft vermehrten Fettgewebes werde in Fachkreisen übereinstimmend die Liposuktion als derzeit insbesondere zur Vermeidung von Schäden am Lymphsystem bevorzugte operative Therapieoption benannt, schreiben die Abgeordneten. Eine Liposuktionsbehandlung umfasse in der Mehrzahl der Fälle mehrere Eingriffe. Im Rahmen eines Eingriffs könne die Absaugung an einer Extremität oder an mehreren vorgenommen werden. Sie werde empfohlen, „wenn konservative Therapiemaßnahmen nicht zu einem ausreichenden Erfolg geführt haben, das heißt wenn die Beschwerden unzureichend gelindert werden oder weiterhin eine Progredienz der Erkrankung vorliegt“.
Der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA), das höchste Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, habe die Behandlungsmethode der Liposuktion zur Behandlung des Lipödems bereits bewertet und im Ergebnis entschieden, „dass der Nutzen der Behandlungsmethode im Stadium I und II noch nicht hinreichend belegt ist“, heißt es weiter. Er habe daher am 18. Januar 2018 beschlossen, eine Erprobung durchzuführen, um die ihm noch fehlenden Erkenntnisse zur Bewertung des Nutzens gewinnen zu können. Die Beratungen über die Ergebnisse der Studie würden voraussichtlich 2025 abgeschlossen.
Für das Lipödem im Stadium III hingegen habe der G-BA im September 2019 beschlossen, die Fettabsaugung in die vertragsärztliche Versorgung befristet bis Ende 2024 aufzunehmen. Diese Befristung wurde inzwischen bis Ende 2025 verlängert.
Der Petitionsausschuss habe aufgrund der schwierigen Lebenssituation der Betroffenen für das vorgetragene Anliegen großes Verständnis und sehe die dringende Notwendigkeit, solchen Patienten medizinisch stärker zu helfen, heißt es in der Beschlussempfehlung. Vor diesem Hintergrund empfehlen die Abgeordneten, die Petition dem Bundesministerium für Gesundheit zur Erwägung zu überweisen, „weil die Eingabe Anlass zu einem Ersuchen an die Bundesregierung gibt, das Anliegen noch einmal zu überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen“.
Seit 1. Oktober 2024 kann Manuelle Lymphdrainage ohne Angabe der Behandlungszeit verordnet werden
Seit 1. Oktober 2024 kann Manuelle Lymphdrainage (MLD) ohne Angabe der Behandlungszeit verordnet werden. Ob der Physiotherapeut dann 30, 45 oder 60 Minuten für seine Behandlung benötigt, entscheidet er selbst. Dazu schreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV):
Das soll Arztpraxen von nachträglichen Änderungen der Heilmittelverordnung entlasten. Derzeit belasten viele Arztpraxen bei der Verordnung manueller Lymphdrainage (MLD) nachträgliche Rücksprachen und Abstimmungen zur benötigten Behandlungszeit. Dieser Aufwand soll nun entfallen, denn Ärztinnen und Ärzte dürfen MLD künftig auch ohne den bisher obligaten Zeitzusatz 30, 45 oder 60 Minuten verordnen. Zudem wurde klargestellt, dass die Angabe der zu behandelnden Körperteile auf der Verordnung nicht erforderlich ist. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss in der Heilmittel-Richtlinie geregelt und gilt ab 1. Oktober.
Die Heilmittelverordnungssoftware unterstützt Praxen und zeigt die neue Auswahlmöglichkeit im Verordnungsablauf an. So kann im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Katalogs“ das Heilmittel „MLD“ ausgewählt werden – bisher muss hier zwischen „MLD-30“, „MLD-45“ oder „MLD-60“ entschieden werden. Nun kommt bei der Auswahlliste „MLD“ und „MLD + Kompressionsbehandlung“ hinzu. Auf eine Zeitvorgabe für den Therapeuten kann der verordnende Arzt immer dann verzichten, wenn durch den ICD-Kode auch das Stadium des Ödems klassifiziert wird. Dies ist beispielsweise bei „I89.04 Lymphödem an sonstiger Lokalisation, Stadium II“ der Fall. Nur in solchen Fällen zeigt die Software die neue Auswahlmöglichkeit an.
Die KBV stellt für Praxen eine Übersicht mit den ICD-10-Kodes bereit, die eine Verordnung ohne Zeitvorgabe ermöglichen.
Hinweis zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Manuelle Lymphdrainage wird in den meisten Fällen bei Lymph- und Lipödemen ab Stadium II verordnet. Verordnungen für diese Indikationen gelten als langfristiger Heilmittelbedarf beziehungsweise besonderer Verordnungsbedarf und werden deshalb bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen entlastend berücksichtigt. Die KBV bietet hierzu eine zusammenfassende Liste an (KBV-Diagnoseliste).
Liposuktion bei Lipödem im Stadium III
G-BA verlängert befristeten Leistungsanspruch
bis Ende 2025
Die befristete Regelung, wonach die Liposuktion bei einem Lipödem im Stadium III unter bestimmten Bedingungen eine Kassenleistung ist, wird bis Ende 2025 gelten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verständigte sich am 19. September darauf, den vorläufigen Leistungsanspruch um ein Jahr zu verlängern. Damit bleibt die Behandlungsoption für Patientinnen mit einem Lipödem im Stadium III bis zu einer abschließenden Entscheidung des G-BA erhalten.
Aktuell werden die ersten Daten der Erprobungsstudie „LIPLEG – Liposuktion bei Lipödem in den Stadien I, II oder III“ von einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution ausgewertet. Die LIPLEG-Studie soll die Frage beantworten, welchen Nutzen die Methode im Vergleich zu einer alleinigen konservativen, symptomorientierten Behandlung hat. Die vollständig ausgewerteten Studienergebnisse erhält der G-BA im Dezember 2024. Auf Basis des neuen Wissensstandes wird der G-BA beraten, ob die Liposuktion eine reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenkassen wird. Geplant ist, dass eine Beschlussfassung Mitte des Jahres 2025 erfolgt.
Die Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung: Liposuktion bei Lipödem im Stadium III finden Sie hier: https://www.g-ba.de/beschluesse/6804/
Hintergrund: Liposuktion zur Behandlung des Lipödems
Beim Lipödem handelt es sich um eine massive Fettverteilungsstörung an den Armen und/oder Beinen. Zusätzlich bestehen vermehrte Wassereinlagerungen in den betroffenen Körperteilen. Das Lipödem tritt nahezu ausschließlich bei Frauen auf. Da die Ursache des Lipödems bisher unbekannt ist, zielt die meist lebenslang anzuwendende konservative Therapie wie Lymphdrainage, Kompression und Bewegungstherapie auf eine Linderung der Beschwerden ab – die bestehende Fettverteilungsstörung kann hiermit jedoch nicht beeinflusst werden.
Die Liposuktion ist ein chirurgischer Eingriff, bei dem das krankheitsbedingt vermehrte Fettgewebe entfernt wird. In der Regel müssen die Betroffenen für eine Behandlung mehrmals operiert werden.
Den Antrag zur Bewertung der Liposuktion bei Lipödem stellte die Patientenvertretung im G-BA. Wegen der unzureichenden Studienlage hatte der G-BA den Beschluss gefasst, die Bewertung auszusetzen und eine Studie zur Verbesserung der Erkenntnislage auf den Weg zu bringen. Die Eckpunkte der sogenannten LIPLEG-Studie hat der G-BA in der entsprechenden Erprobungs-Richtlinie festgelegt.
Das DMP Adipositas ist in Kraft getreten!
Wohl nicht viele Dinge im Leben sind so mühselig und frustrierend wie Körpergewicht zu reduzieren. Zwar werden in Zeitschriften, Büchern und im Internet unzählige Methoden zum Abnehmen angepriesen, doch wer – sagen wir mal – darauf reinfällt, wird früher oder später feststellen, dass der Schuss vehement nach hinten losging. Denn Diäten lösend den berüchtigten Jo-Jo-Effekt aus. Die Folgen davon: Das Gewicht geht nach oben, das Selbstwertgefühl nach unten. Das beschämende Gefühl, Versager zu sein, gräbt sich in die Seele ein. Mit vielerlei Folgen!
Doch jetzt gibt es neue Hoffnung auf Besserung, weil der Deutsche Bundestag Adipositas („Fettleibigkeit“) zur chronischen Krankheit erklärt hat. Nunmehr können sich Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen in ein DMP Adipositas einschreiben. DMP ist die Abkürzung von „Disease-Management-Programm“. Das sind zentral organisierte Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen, die sich auf die Erkenntnisse der evidenzbasierten Medizin (EMB) stützen. Das bedeutet, dass bei einer medizinischen Behandlung Entscheidungen nach Möglichkeit auf der Grundlage von durch Erfahrung (Evidenz) nachgewiesener Wirksamkeit getroffen werden sollen. Das Besondere am DMP Adipositas ist sein ganzheitlicher (integrativer) Behandlungsansatz gemäß dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft. Diese Vorgehensweise stellt eine grundlegende Reform im Umgang mit starkem Übergewicht dar.
In das DMP Adipositas können sich gesetzlich versicherte Erwachsene einschreiben, die einen Body-Mass-Index (BMI) zwischen 30 und 35 und mindestens eine Begleiterkrankung haben, etwa Bluthochdruck oder Diabetes Typ 2. Bei Versicherten mit einem BMI ab 35 muss keine Begleiterkrankung vorliegen, um am DMP Adipositas teilzunehmen.
Seit dem 1. Juli 2024 können gesetzliche Krankenkassen mit Ärzten bzw. Krankenhäusern regionale Verträge für eine bessere Versorgung von Menschen mit krankhaftem Übergewicht schließen. Mit dem Ziel, die bestehenden Gesundheits- und Unterstützungsangebote für solche Versicherten zu verbessern, hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Anforderungen an ein strukturiertes Behandlungsprogramm mit Wirkung zum 1. Juli 2024 beschlossen. Sobald eine Krankenkasse einen solchen Vertrag geschlossen hat, können sich die Versicherten bei ihrem Hausarzt oder ihrer Hausärztin in das DMP einschreiben.
Die Patientin oder der Patient wird über die Erkrankung und wesentliche Einflussfaktoren aufgeklärt und mit Hilfe von Schulungen dabei unterstützt, das eigene Verhalten gesundheitsfördernder zu ändern. Angepasst an die persönliche Situation der Betroffenen werden konkrete Ziele und Behandlungsmaßnahmen vereinbart und engmaschig überprüft. So soll das zu hohe Körpergewicht der Betroffenen reduziert oder zumindest stabilisiert werden. Den Ärztinnen und Ärzten stehen im DMP leitliniengerechte Therapieempfehlungen zur Verfügung, auch in Hinblick auf etwaige Begleiterkrankungen. In einem DMP sind nur Leistungen zur Diagnostik und Therapie zugelassen, die im regulären Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vorhanden sind. Deshalb können beispielsweise Arzneimittel, die den Appetit zügeln, nicht Teil des DMP sein: Sie sind bereits vom Gesetzgeber als GKV-Leistung ausgeschlossen.
Siehe auch https://www.kbv.de/html/69609.php und sprechen Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt darauf an.
Liposuktion bleibt – erst einmal – Kassenleistung
2017 veranlasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Erprobungsstudie zur Liposuktion bei Lipödem in den Stadien I, II oder III namens „LipLeg“. Mit ihr sollen gesicherte Erkenntnisse bezüglich der Vor- und Nachteile der Fettabsaugung bei Lipödem gegenüber der Behandlung mit Lymphdrainage, Kompression und Bewegungstherapie gewonnen werden. Auf dieser Basis wird der G-BA beraten, „ob die Liposuktion eine reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenkassen wird und wenn ja, bei welchen Erkrankungsstadien des Lipödems“. Diese Beratungen sollen 2025 abgeschlossen sein.
Mitte September 2019 hat der G-BA beschlossen, die Liposuktion bei einem Lipödem Stadium III unter bestimmten Voraussetzungen befristet bis Ende 2024 als Kassenleistung zu genehmigen. Doch jetzt hat der G-BA verkündet, dass solange er noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat, die Genehmigung über das Ende 2024 hinaus verlängert wird. Dr. Monika Lelgemann, Vorsitzende im Unterausschuss Methodenbewertung des G-BA versicherte, dass die Ausnahmeregelung nicht auslaufen werde, „bevor der G-BA zum regulären Leistungsanspruch beschlossen hat“. Und weiter: „Das möchte ich nochmals ausdrücklich betonen, da wir zu dieser Frage verstärkt Nachfragen von Patientinnen sowie Ärztinnen und Ärzten bekommen.“ Siehe https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1192/
Unser Kommentar hierzu: So schön das auch klingen mag, darf man sich nicht darüber hinwegtäuschen lassen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Kosten für die Liposuktion bei Lipödem von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, derart hoch gehängt wurden, dass de facto nur eine verschwindend geringe Minderheit von Lipödem-Patientinnen davon profitiert.
Bundesgesundheitsministerium gibt grünes Licht für „DMP Adipositas“
Im November 2023 beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Ergänzung der Richtlinie für Disease Management Programme (DMP) um ein Chronikerprogramm für Adipositas-Patienten. (Näheres hierzu finden Sie hier.) Nachdem jetzt das Bundesgesundheitsministerium im Bundesanzeiger grünes Licht dafür gegeben hat, kann das DMP Adipositas ab 1. Juli 2024 starten. Theoretisch. Denn zuvor müssen auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereinigungen die entsprechenden Versorgungsverträge mit den Krankenkassen geschlossen werden. Und dafür kann – wie die Erfahrung mit anderen DMPs zeigt – ganz schön Zeit ins Land gehen.
Disease-Management-Programme sind strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen, die sich auf wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse stützen. In das DMP Adipositas können sich Erwachsene mit einem Body-Mass-Index (BMI) zwischen 30 und 35 und mindestens einer Begleiterkrankung (Bluthochdruck, Diabestes Typ 2 etc.) einschreiben. Bei Patienten mit einem BMI von 35 und mehr muss keine bestehende Begleiterkrankung vorliegen.
Und weiter schreibt der G-BA: „Die DMP-Teilnehmenden müssen sich zudem aktiv beteiligen, um die Therapieziele zu erreichen. Denn grundlegende therapeutische Maßnahmen sind eine Änderung der Ernährungsgewohnheiten und eine höhere körperliche Aktivität.“ Dagegen sind medikamentöse Maßnahmen gegen Übergewicht keine Option im DMP Adipositas. Denn derartige Präparate sind laut Arzneimittel-Richtlinie als „Lifestyle Arzneimittel“ von der Versorgung ausgeschlossen.
Von ärztlicher Seite her wird das DMP Adipositas prinzipiell begrüßt, doch es gibt auch massive Kritik: Der Fokus des DMP liegt zwar auf der konservativen Therapie, aber es fehle eine strukturierte Nachsorge nach bariatrischen Operationen bei Adipositas-Patienten. Diese sei aber für den langfristigen Erfolg enorm wichtig. Die Hausärzte können die postoperative Nachsorge nicht übernehmen, da ihnen die dafür notwendige Zeit schlichtweg fehlt. Aus diesem Grund, und weil die Teilnehmer einer enormen Belastung ausgesetzt sind, werden dem DMP Adipositas von ärztlicher Seite her nur geringe Überlebenschancen eingeräumt.
Uniklinik Köln richtet Spezialsprechstunde für Lipödemschmerz ein
„Die neue Spezialsprechstunde soll eine wichtige Anlaufstelle für betroffene Frauen sein, die oft jahrelang mit unerklärlichen Beschwerden leben. Wir wollen ihren langen Weg von häufig 20 Jahren bis zur Diagnose deutlich verkürzen und eine frühzeitige Diagnosestellung ermöglichen“, erklärt Dr. Vanessa Löw, Ärztliche Leiterin des Schmerzzentrums. „Unser Ziel ist es, den Patientinnen individuell bestmöglich Schmerzlinderung zu ermöglichen. Wir werden auch mithelfen, die psychischen Belastungen aufzufangen, die mit dieser Erkrankung einher gehen können.“
Die Spezialsprechstunde steht allen Lipödem-Patientinnen offen, unabhängig davon, ob die Diagnose bereits gestellt wurde oder nicht. Eine umfassende Anamnese und Diagnostik, einschließlich klinischer Untersuchungen und Schmerzfragebögen, soll den individuellen Bedürfnissen jeder Patientin gerecht werden. Zusätzlich wird die Möglichkeit einer psychotherapeutischen Unterstützung angeboten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
https://www.uk-koeln.de/uniklinik-koeln/aktuelles/detailansicht/erste-spezialsprechstunde-lipoedemschmerz-eroeffnet/
https://anaesthesie.uk-koeln.de/klinik/ambulante-behandlung/spezialsprechstunde-lipoedemschmerz/
Untersuchung, wie sich die Diagnose Lipödem auf die mentale Gesundheit von berufstätigen Frauen auswirkt
S2k Leitlinie Lipödem veröffentlicht
Dreieinhalb Jahre später als geplant, wurde soeben die S2k Leitlinie Lipödem veröffentlicht. Sie wurde unter der Federführung der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie (DGP) erstellt und tritt an die Stelle der S1-Leitlinie Lipödem von 2015. Seit 2015 hat sich nicht nur die Sichtweise auf diese Erkrankung verändert, auch die verfügbare Literatur hat beträchtlich an Umfang zugenommen. Daher war das Ziel der Neubearbeitung von Anfang an, eine S2k-Leitlinie zu schreiben.
Medizinische Leitlinien (englisch: „guidelines“) sind systematisch entwickelte Aussagen, um Ärzte und andere im Gesundheitssystem tätigen Personen sowie Patienten bei ihrer Entscheidungsfindung zu unterstützen. Leitlinien entbinden den Arzt nicht von der Überprüfung der individuellen Anwendbarkeit im konkreten Fall. Sie dienen lediglich als Entscheidungshilfen und sind – im Gegensatz zu Richtlinien – rechtlich nicht verbindlich.
Nach dem System der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) werden Leitlinien in vier Entwicklungsstufen von S1 bis S3 entwickelt und klassifiziert, wobei S3 die höchste Qualitätsstufe der Entwicklungsmethodik ist. S1 besagt, dass die Leitlinie von einer Expertengruppe im informellen Konsens erarbeitet wurde. Dagegen hat bei der Erstellung einer S2k Leitlinie eine formale Konsensfindung stattgefunden.
Die S2k Leitlinie kann hier heruntergeladen werden:Großangelegte Datenerhebung zum Lipödem
Der Grund für das lange Leiden und die zahlreichen Probleme, mit denen Lipödem-Patientinnen geplagt sind, ist der immense Mangel an gesicherten Informationen über das Lipödem. Darum lehnen viele Ärzte es ab, das Lipödem als Krankheit anzuerkennen. Und selbst wenn sie wissen, dass das Lipödem eine behandlungspflichtige Erkrankung ist, tun sie sich oft schwer damit, eine bedarfsgerechte Therapie zu verordnen.
Den immensen Mangel an gesicherten Informationen über das Lipödem will die Datenerhebung LF PST beheben. Lipödem-Patientinnen daran kostenlos teilnehmen. Falls sie noch keine ärztlich gestellte Diagnose ihres Lipödems haben, können sie auf Wunsch eine Auswahl von wohnortnahen Spezialisten erhalten. Damit haben sie die Möglichkeit, sich kompetent untersuchen zu lassen und eine gesicherte Diagnose gestellt zu bekommen. Gegebenenfalls kann dann auch eine Therapie eingeleitet werden.
Je mehr Lipödem-Patientinnen an der Datenerhebung teilnehmen, desto höher wird die Qualität der Ergebnisse sein. Die Teilnahme an LF PST ist kostenlos und unkompliziert: Gehen Sie auf https://lido.lysearch.de/de/registrierung/patientin. Mit einem Klick darauf erhalten Sie einen direkten Zugang zu Ihrem LF PST mit einem zweiteiligen Fragebogen. Füllen Sie den ersten Teil des Fragebogens – PatientinnenPart – in aller Ruhe aus. Die Fragen werden Ihnen bekannt vorkommen, die Kreuzchen zu setzen wird für Sie kein Aufwand sein. Wenn Sie das gemacht haben, senden Sie den elektronischen Bogen per Kopfdruck automatisch an das Zentrum für die Erforschung des Lipödems zurück.
Hinweis: Im LF PST wird das Lipödem „LiDo“ genannt. Das ist die Abkürzung von „Lipohyperplasia Dolorosa“, was „schmerzhafte Fettgewebsvergrößerung“ bedeutet.
LF PST umfasst Ihre Erkrankung vollständig und individuell. Da niemand die Erkrankung so gut beschreiben kann, wie die Betroffenen selbst, können Sie mit Ihrer Teilnahme die Lipödem-Forschung durch Ihr Wissen unterstützen. Im Verlauf Ihrer Behandlung kann der Fragebogen immer mit aktuellen Daten ergänzt werden, sodass die Entwicklung Ihres Lipödems bzw. die erzielten Verbesserungen durch die Therapie dokumentiert werden. Auf diese Weise kann der Fundus an Wissen über das Lipödem und dessen Behandlung erheblich erweitert werden. Darum wäre es so wichtig, dass Sie als Betroffene bei der Forschung und der Aufklärungsarbeit mitwirken, indem Sie den LF PST ausfüllen und zurückschicken. Und empfehlen Sie den LF PST bitte unbedingt weiter.
LF PST ist ein Tool zur Erfassung von Daten jeweils einer Patientin für den Arzt. Diese Daten werden dem Arzt pseudonymisierten zur Verfügung gestellt. Die anonymisierten Daten gehen zeitlich unbegrenzt in einen Pool der LY.SEARCH, die ihrerseits daraus Kohorten- oder Langzeit-Untersuchungen entwickeln kann. Die Daten sind nicht mehr zu rekonstruieren. LY.SEARCH ist ein Nonprofit-Unternehmen, das sich ausschließlich privat refinanziert oder durch konkrete Forschungsaufträge Zuwendungen erhält.
Deutscher Bundestag lehnt Antrag auf bessere Therapieoptionen bei Lipödem-Patientinnen ab
29.06.2023
Kosten für Liposuktion bei Lipödem sind steuerlich absetzbar
Das Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 39/20 finden Sie hier: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310127/
Dabei stellte der BFH klar, dass seit 2016 unter Medizinern kein nennenswerter Streit mehr über Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Behandlung besteht. Somit kann jetzt auch im Nachhinein Antrag auf Änderung gestellt werden, die jedoch individuell zu prüfen sind. Dafür empfehlen wir Ihnen, sich an eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Sozialrecht zu wenden. Persönlich sind uns als für das Lipödem kompetent bekannt:
Rechtsanwältin Ruth Leitenmaier in 92334 Berching, https://www.kanzlei-leitenmaier.de/
Rechtsanwalt Tim Christian Werner in Frankfurt am Main, http://www.lipoedem-anwalt.de/
Deutscher Bundestag: Experten befürworten bessere Therapieoptionen bei Lipödem-Patientinnen
https://www.youtube.com/watch?v=hK9PlVmmMH8
Linke fordert bessere Versorgung für Lipödem-Patienten
Die Linksfraktion fordert eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung für Lipödem-Patienten. In Deutschland sei vermutlich ungefähr jede zehnte Frau von der chronischen Fettverteilungsstörung betroffen, heißt es in einem Antrag (Antrag-Download pdf) der Fraktion. Die Vorlage wurde am Donnerstag, 11. Mai 2023, erstmalig im Bundestag beraten. Abgeordnete aus den anderen Fraktionen räumten zwar ein, dass es ein Versorgungsproblem gibt, wiesen jedoch auf die aktuell laufende Studie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hin, die Anfang 2021 startete und noch bis September 2025 läuft. Für die Linken fordert Heidi Reichinnek, dass die Krankenkassen schon vor dem Ende der Studie die Kosten für die Liposuktion übernehmen sollen. Das wies Martina Stamm-Fiebich (SPD) zurück, räumte aber ein, dass viele Frauen eine Odyssee hinter sich hätten, bis sie eine gesicherte Diagnose erhalten haben. Daher erklärte sie: „Wir müssen die Frauen besser durch das Gesundheitswesen begleiten und ihnen erklärten, was die Krankheit bedeutet.“ Dagegen fordert Saskia Weishaupt von den Grünen eine Übergangslösung, bis die Ergebnisse der Studie vorlägen. „Die Leidtragenden sind hier wieder einmal Frauen.“ Zudem kritisierte sie, dass auch bei den Betroffenen, für die die Kosten für eine Liposuktion seit 2019 übernommen würden, der Nachweis einer schweren Betroffenheit oft schwierig sei.
Simone Borchardt (CDU) wies darauf hin, dass der früherer Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) bereits 2019 Änderungen für die Frauen durchgesetzt hatte, damals auch gegen den Widerstand von G-BA-Vorsitzenden Hecken. „Wir müssen genau an dieser Stelle nun weitermachen“, so Borchardt. Dabei gehe es um Diagnosekriterien, frühere Diagnosen und ambulante Behandlungsmöglichkeiten. Auch müsse die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst durch Fachpersonal durchgeführt werden, das sich mit dem Lipödem auskennt. Nicole Westig (FDP) beklagte: „Die Betroffenen müssten in den drei Jahren nach der Operation bangen, vom Medizinischen Dienst anders eingestuft zu werden und so zur Kasse gebeten zu werden. Das ist ein unhaltbarer Zustand“. Eine Liposuktion kostet rund 5.000 Euro, oftmals sind aber mehrere OPs notwendig. Generell beklagten die Abgeordneten, dass Frauengesundheit in der Medizin noch immer eine untergeordnete Rolle spiele, dass Medizin an Männern ausgerichtet ist. Ähnlich wie an der Endometriose, müsse mehr an Krankheiten geforscht werden, die nur Frauen betreffen.
Die Abgeordneten der Linksfraktion fordern die Erstattungsfähigkeit der Liposuktion auch in den Stadien I und II sicherzustellen, noch bevor die Ergebnisse aus der Erprobungsstudie des G-BA vorliegen. Zudem müssten im Haushalt ausreichend Mittel zur Erforschung der Entstehung, der Ursachen sowie Behandlung des Lipödems zur Verfügung gestellt werden. Das Robert-Koch-Institut (RKI) sollte mit einer Studie zur Zahl der Lipödem-Erkrankten, ihrer sozialen und gesundheitlichen Situation sowie ihrer Versorgung beauftragt werden. Mit einer Kampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) sollten ferner vor allem Mädchen und junge Frauen auf die Krankheit aufmerksam gemacht werden.
Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung sowie vertragsärztliche Versorgung: Liposuktion bei Lipödem – Verlängerung der Aussetzung
Am 20. März 2014 hat die Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) einen Antrag auf Bewertung der Liposuktion bei Lipödem gemäß §§ 135 Absatz 1 Satz 1, 137c SGB V gestellt. Diesen Antrag hat das Plenum (das Beschlussgremium) des G-BA am 22. Mai 2014 angenommen. Am 20. Juli 2017 hat der G-BA beschlossen, das Verfahren gemäß §§ 135 Absatz 1, 137c Absatz 1 SGB V zur Bewertung der Liposuktion beim Lipödem nach 2. Kapitel § 14 Absatz 1 VerfO bis zum 30. September 2022 auszusetzen und die Beratungen zu einer Erprobungs-Richtlinie gemäß § 137e Absatz 1 SGB V aufzunehmen, um durch eine randomisierte kontrollierte Erprobungsstudie ausreichende Erkenntnisse über den Nutzen der Liposuktion bei Lipödem als Grundlage für einen dauerhaften Leistungseinschluss oder -ausschluss zu erlangen.
Nachdem das ursprüngliche Ziel eines Abschlusses der Studie bis zum 30. September 2022 nicht erreicht werden konnte, hat der G-BA hat die Aussetzung seines Methodenbewertungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2024 verlängert, zumal er im Zuge einer Update-Recherche auch keine Ergebnis-Publikationen anderer zur Nutzenbewertung hinreichend geeigneter Studien identifizieren konnte.
Detaillierte Informationen hierzu finden Sie hier:
https://www.g-ba.de/beschluesse/5629/
Lipödem Hilfe Deutschland e.V. feiert 10-jähriges Bestehen

Lipödem Hilfe Deutschland e.V.
Liposuktion: Bundessozialgericht erleichtert Krankenhäusern die Erprobung nicht anerkannter Methoden
Nach dem vernichtenden Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel am 24. April 2018 durften Krankenkassen nicht mehr in Einzelfall-Entscheidungen die Kosten für eine stationär durchgeführte Liposuktion beim Lipödem übernehmen. Wir haben darüber berichtet (siehe unten).Fachklinik für integrative Lymphologie
vom Aus bedroht
1. Vorsitzender
Mitgliederbetreuer
Öffentlichkeitsarbeiter
Mitgliedschaften
Berufsverband der Lymphologen e.V. –www.lymphologen.de
Deutsche Gesellschaft für Lymphologie e.V. –www.dglymph.de
Lymphselbsthilfe-Bundesverein (Gründungsmitglied) –www.lymphselbsthilfe.de
Partenariat Français du Lymphœdème (PFL) –www.lympho.org
Verein zur Förderung der Lymphoedemtherapie e.V.
Marie-Curie-Straße 2
91154 Roth (Mittelfranken)
Allemagne / Germany
www.lymphverein.de

Liposuktion bei Lipödem - Sächsisches Finanzgericht erleichtert den Abzug außergewöhnlicher Belastungen
Das Sächsische Finanzgericht hat über den Abzug von Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung) bei einer Lipödemerkrankung als außergewöhnliche Belastung entschieden. Diese Kosten können nachdem Urteil vom 10. September 2020 als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Ein vorheriges amtsärztliches Gutachten ist - abweichend von der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung - nicht mehr erforderlich.Krankenkasse lehnt Kostenübernahme für Liposuktion beim Lipödem Stadium III nachträglich ab!
In unserer Mitteilung vom 23.01. haben wir die Befürchtung geäußert, dass sich gesetzliche Krankenkassen nachträglich weigern könnten, die Kosten für die Liposuktion beim Lipödem Stadium III zu bezahlen. Inzwischen hat sich unsere Befürchtung als Realität herausgestellt. Tatsächlich wurde uns das von ärztlicher Seite her berichtet. Noch läuft das Widerspruchs-Verfahren gegen die Weigerung der Krankenkasse. Wir werden darüber berichten, sobald uns das Ergebnis vorliegt. Falls Sie – ob als Patientin oder als Arzt – über ähnliche Fälle berichten können, wären wir Ihnen für entsprechende Mitteilungen an info@lipoedemportal.de sehr verbunden. Denn man kann gegen eventuelle Fehlverhalten von Krankenkassen vor allem dadurch ankämpfen, indem man diese öffentlich macht.Neu: Lymphdrainage beim Lipödem
Bisher war es für Lipödem-Patientinnen schwierig bis unmöglich, Manuelle Lymphdrainage (MLD) verschrieben zu bekommen. Ein Grund dafür war, dass ein Großteil der Ärzte das Lipödem nicht als Krankheit, sondern als Übergewicht betrachten, für das keine MLD verordnet werden braucht. Doch der Hauptgrund war, dass in der Heilmittel-Richtlinie das Lipödem nicht als Indikation (rechtfertigender Grund) für die MLD verzeichnet war. Seit dem 1. Januar 2020 ist das anders: Für das Lipödem Stadium I bis III wurde ein "besonderen Verordnungsbedarf" festgestellt, auch wenn kein Lymphödem vorliegt. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband im Dezember 2019 geeinigt.Liposuktion als Kassenleistung – das vorprogrammierte Chaos?
Mit großem Theaterdonner hat Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) im Januar dieses Jahres angekündigt, den vom Lipödem betroffenen Frauen „schnell und unbürokratisch“ zu helfen. Dabei setzte er sich über den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hinweg, der als höchstes Gremium der Selbstverwaltung unseres gesetzlichen Gesundheitssystems bestimmt, welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden die Krankenkassen bezahlen dürfen. Angesichts von Spahns Alleingang blieb Prof. Josef Hecken, dem unparteiischen Vorsitzenden des G-BA, nichts anderes übrig, als in einem offenen Brief den Kompromissvorschlag zu machen, für Patientinnen mit einem Lipödem Stadium III ab dem 1. Januar 2020 die Liposuktion zu bezahlen – zunächst befristet bis Ende 2024. Schließlich hat der G-BA am 19. September 2019 beschlossen, dass die Liposuktion bei Lipödem unter bestimmten Bedingungen von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wird. Die Einzelheiten sind:Liposuktion bei Lipödem wird Kassenleistung
Am Donnerstag, 19. September 2019, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Berlin beschlossen, dass die Liposuktion bei Lipödem unter bestimmten Bedingungen von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wird. Die Einzelheiten sind:Erprobungsstudie zur Liposuktion beim Lipödem
In einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in Auftrag gegebene Erprobungsstudie soll ermittelt werden, welchen Nutzen die Liposuktion beim Lipödem im Vergleich zur rein konservativen Behandlung (Manuelle Lymphdrainage, Kompressionstherapie etc.) hat. Zudem sollen Erkenntnisse zu den Risiken und möglichen Komplikationen der Methode gewonnen werden. An der Studie können 405 Frauen mit einem Lipödem der Beine im Stadium I, II oder III kostenlos teilnehmen. Voraussetzung ist, dass sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, und ihre Beschwerden durch eine konservative Behandlung nicht ausreichend gelindert werden können.Liposuktion soll Kassenleistung werden
Diese Nachricht schlug ein wie eine Bombe: Am 10. Januar 2019 kündigte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) an, die Fettabsaugung (Liposuktion) beim Lipödem in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufnehmen zu wollen. „Bis zu drei Millionen Frauen mit krankhaften Fettverteilungsstörungen leiden täglich darunter, dass die Krankenkassen ihre Therapie nach einem Gerichtsurteil nicht bezahlen“, sagte Spahn der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. „Ihnen wollen wir schnell und unbürokratisch helfen.“ Die Kassen weigerten sich, die Liposuktion zu bezahlen, weil „der Nutzen noch nicht hinreichend belegt“ sei, so Spahn.Vernichtender Richterspruch zur Liposuktion
Am 24. April 2018 hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel unter den Aktenzeichen B 1 KR 13/16 R und B 1 KR 10/17 R folgendes entschieden: Gesetzliche Versicherte haben keinen Anspruch auf Versorgung mit einer stationär durchgeführten Liposuktion, da diese nicht den Anforderungen des Qualitätsgebots entspricht. Nach Wortlaut und Regelungssystem senkt, so das BSG, auch die Norm des § 137c Abs. 3 SGB V die Qualitätsanforderungen für den Anspruch auf stationäre Versorgung auf Methoden mit dem bloßen Potential einer erfolgreichen Behandlungsalternative nicht.